Deklaration der angelieferten Baustoffe und Abfälle allein verantwortlich.
3. Der Auftraggeber, bzw. dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem von uns überreichten Formular, den Namen des Auftraggebers und evtl. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs und die Herkunft des Materials wahrheitsgemäß anzugeben. Der Auftraggeber hat die Angaben auf dem Formular zu unterschreiben.
4. Der Auftraggeber ist ungefragt verpflichtet, etwaige behördliche Anordnungen in Bezug auf seinen gelieferten Abfall/seine gelieferten Wertstoffe unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Gebrauchte Bauwertstoffe werden von uns nur angenommen, wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind insbesondere Bestandteile, die im angelieferten gebrauchten Bauwertstoff enthalten sind, sodass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht und insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber sichert auf dem von ihm zu unterzeichnenden Formblatt zu, dass der gebrauchte Bauwertstoff diesen Anforderungen entspricht.
6. Wir sind berechtigt, sowohl bei Anlieferung als auch zur Wiederverwendung Kontrollen vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die geforderten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Auftraggeber.
7. Im Übrigen haftet der Auftraggeber uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die
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