uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen. Insbesondere sind vom Auftraggeber die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen. Darüber hinaus hat uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die uns gegenüber aufgrund von Schäden geltend gemacht werden, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials verursacht hat.
8. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Dies gilt nicht, wenn die Stoffe so verunreinigt sind, dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht und insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

III. Bei der Anlieferung von Recycling-Baustoffen durch unser Unternehmen ist darüber hinaus folgendes zu beachten:
1. Wir liefern nur gebrauchte Wertstoffe aus, die uns von unserem Anlieferer als unbelastet deklariert wurden. Wir sind nicht verpflichtet, die uns angelieferten Stoffe über das gesetzliche Maß hinaus zu kontrollieren.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

IV. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Recycling-Baustoffen
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